Fußgänger*innen und Radfahrende benutzen in vielen Fällen gemeinsam den Bürgersteig.
Dabei sind drei Varianten zu unterscheiden:
Geh- und Radweg sind getrennt, jeder bleibt auf seiner Seite des Bürgersteigs. Für Radfahrende besteht eine Benutzungspflicht. (Verkehrszeichen 241) |
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Gemeinsamer Geh- und Radweg: Beide nutzen gleichberechtigt denselben Weg. Oberstes Gebot ist gegenseitige Rücksichtnahme. Für Radfahrende besteht eine Benutzungspflicht. (Verkehrszeichen 240) |
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Bei einem Gehweg mit Freigabe für den Radverkehr teilen sich Fußgänger und Radfahrer die Wege. Fahren ist aber nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt! Die Benutzung ist freiwillig – den Radfahrer*innen ist überlassen, ob sie Gehweg oder Straße nutzen. |
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