Gemeinsamer Geh- und Radweg, getrennter Geh- und Radweg

Fußgänger*innen und Radfahrende benutzen in vielen Fällen gemeinsam den Bürgersteig.

Dabei sind drei Varianten zu unterscheiden:

Geh- und Radweg sind getrennt, jeder bleibt auf seiner Seite des Bürgersteigs.

Für Radfahrende besteht eine Benutzungspflicht.

(Verkehrszeichen 241)

Gemeinsamer Geh- und Radweg: Beide nutzen gleichberechtigt denselben Weg. Oberstes Gebot ist gegenseitige Rücksichtnahme.

Für Radfahrende besteht eine Benutzungspflicht.

(Verkehrszeichen 240)

Bei einem Gehweg mit Freigabe für den Radverkehr teilen sich Fußgänger und Radfahrer die Wege.

Fahren ist aber nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt!

Die Benutzung ist freiwillig – den Radfahrer*innen ist überlassen, ob sie Gehweg oder Straße nutzen.

Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024