Ist der Radweg durch ein blaues Schild mit weißem Rad gekennzeichnet, besteht eine Benutzungspflicht. Gibt es ein solches Schild nicht, dürfen Radfahrende auch die Fahrbahn nutzen.
Die Beschilderung gilt immer für die jeweilige Fahrtrichtung, linke Radwege oder für den Radverkehr freigegebene Gehweg dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch die Beschilderung erlaubt ist.
Bei der Benutzung linker Radwege sollte den Radfahrenden bewusst sein, dass sie hier besonders gefährdet sind und oft vom Kraftfahrzeugverkehr übersehen werden, besondere Vorsicht ist daher geboten.