Radeln

Wo sind Radfahrer richtig?

Sicher unterwegs mit dem Fahrrad.

Radler*innen haben es nicht immer leicht: Je nach Lage, Verkehrsaufkommen und Breite der Straße ist ihr Platz auf oder neben der Fahrbahn. Auch in Ortsdurchfahrten der Region gelten je nach Beschilderung verschiedene Regelungen.

Die wichtigsten Wegeführungen fürs Fahrrad im Überblick.

 

Blaues Schild = Radweg nutzen!

Der Radweg muss bei einem blauen Schild von Radfahrenden genutzt werden. Dabei ist egal, ob auf dem blauen Schild nur ein Fahrrad oder ein Fahrrad neben oder unter Fußgängern zu sehen ist. 

 

Radweg

Am klarsten ist die Situation, wenn ein Radweg ausgeschildert ist – mit einem blauen Schild.

Radwege für die ausschließliche Nutzung von Radfahrenden sind mit Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet, einem weißen Fahrrad auf blauem Grund.

 

Bei einem getrennten Geh- und Radweg bleibt jeder auf seiner Seite (Verkehrszeichen 241, Fahrrad und Fußgänger nebeneinander). 

Bei einer gemeinsamen Lösung müssen alle Parteien Rücksicht nehmen (Verkehrszeichen 240, Fahrrad und Fußgänger untereinander).

In allen drei Fällen besteht eine Benutzungspflicht: Radler*innen dürfen nur dort fahren.

 

Radfahrende sind gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer

In Ortsdurchfahrten in der Region teilen sich Radfahrende und Autos innerorts in der Regel die Fahrbahn – die Radfahrenden werden im so genannten Mischverkehr geführt.

 

Schutzstreifen

Die Region markiert in vielen Ortsdurchfahrten Schutzstreifen. Die weiß gestrichelten Leitlinien mit Fahrradpiktogrammen machen den Radverkehr auf der Fahrbahn deutlich sichtbar, Radfahrende dürfen diesen nur in Fahrtrichtung benutzen, was durch zusätzlich markierte Pfeile verdeutlicht ist. Um die Sicherheit und Sichtbarkeit der Radfahrenden zu erhöhen, werden die Schutzstreifen nach und nach zusätzlich noch flächig rot markieren.

Regeln für Kraftfahrzeuge:

Kraftfahrzeuge dürfen die gestrichelte Linie nur überfahren, wenn es unbedingt notwendig ist – zum Beispiel bei der Begegnung mit einem Lkw oder Bus.

Halten und Parken ist auf Schutzstreifen generell verboten.

 

Piktogrammkette

Wo kein Platz für einen Schutzstreifen ist, kommen vermehrt Piktogrammketten zum Einsatz. Die stilisierten Fahrrad-Abbildungen auf der Straße haben dabei lediglich eine hinweisende Funktion.

Sie machen auf den Radverkehr aufmerksam, wirken sich aber nicht auf die Benutzung der Fahrbahn oder die vorhandenen Regelungen zum Parken und Halten aus.

In beiden Fällen (Schutzstreifen oder Piktogrammkette) ist beim Überholen innerorts ein Abstand von 1,50 Meter einzuhalten, außerorts 2,00 Meter, bei Gegenverkehr ist daher ein Überholen der Radfahrenden in der Regel nicht möglich.

 

Gehweg mit Zusatz-Schild "Radfahrer frei"

Ist ein Gehweg mit dem Zusatz-Schild "Radfahrer frei" versehen, fahren die Radfahrenden in der Regel auf der Straße, wer unsicher ist, darf auf dem Gehweg fahren – das aber nur in Schrittgeschwindigkeit! Hintergrund dieser Regelung ist zum einen der Geschwindigkeitsunterschied etwa zu Menschen mit Kinderwagen oder Rollatoren.

Da Kinder im Allgemeinen nicht so schnell unterwegs sind, müssen sie bis zur Vollendung ihres achten Lebensjahres auf dem Gehweg fahren, bis einschließlich zehn Jahren dürfen sie es.

 

Fahrradstraße

In einer Fahrradstraße dürfen nur Fahrräder und E-Scooter fahren, es sein denn, Zusatzschilder lassen Auto- und Motorradverkehr zu. In dem Fall muss auf Radfahrende besondere Rücksicht genommen werden und es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

 

Weitere Informationen:

Schutzstreifen

Gekennzeichnet durch gestrichelte Linie am rechten Fahrbahnrand, oft rot eingefärbt und mit Fahrradpiktogramm.

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Radwege

Baulich vom übrigen Kraftfahrzeugverkehr getrennt und ausschließlich für Radfahrende reserviert.

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Fahrradstraßen

Auf Fahrradstraßen hat der Radverkehr Vorfahrt, das heißt: Andere Fahrzeuge dürfen diese nur benutzen, wenn das entsprechend ausgeschildert ist.Radfahrend...

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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024